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Europäische
Eignungsprüfung
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Nach Art. 134 (1) EPÜ
kann die Vertretung Dritter in Verfahren nach dem EPÜ nur
durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden, die in einer
beim Europäischen Patentamt geführten Liste eingetragen
sind. Eine Voraussetzung für die Eintragung in diese Liste
ist das Ablegen der europäischen Eignungsprüfung EEP.
Da diese Prüfung besondere Eigenheiten aufweist, sollen in
der vorliegenden Rubrik die wichtigsten Problembereiche in Verbindung
mit der EQE behandelt werden. Die wichtigsten Regelungen zur Europäischen
Eignungsprüfung sind nachstehend aufgelistet:
- Vorschriften über
die Europäische Eignungsprüfung (VEP)
- Ausführungsbestimmungen
zur Europäischen Eignungsprüfung
- Anweisungen betreffend
die erforderliche Qualifikation
Die vorstehend genannten
Regelungen finden Sie auf den Seiten des Europäischen
Patentamtes. Die vorliegende Rubrik erhebt keinen Anspruch
auf Vollständigkeit, auch kann für die Richtigkeit bzw.
Aktualität der Angaben keine Gewähr übernommen
werden. Es wird empfohlen, zunächst die Informationen des
EPA zu lesen. Sollten Ihres Erachtens wichtige Informationen in
der vorliegenden Rubrik fehlen, so wären wir für einen
entsprechenden Hinweis per E-Mail
dankbar.
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Vorbereitungskurse
/ Kompendien
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Da die europäische
Eignungsprüfung in vielerlei Hinsicht anders als die Prüfungen
im Rahmen des Fernstudiums und die deutsche Patentanwaltsprüfung
ist, werden heutzutage eine Vielzahl verschiedener Vorbereitungskurse
angeboten:

Neben dem Besuch eines
Vorbereitungskurses empfiehlt sich das Durcharbeiten der seitens
des EPA herausgegebenen Kompendien, die neben den Aufgaben auch
Originallösungen von Bewerbern sowie einen Kommentar des
Prüfers enthalten. Darüber hinaus veröffentlicht
der Kandidatentreff Originallösungen von Bewerbern,
die nicht vom EPA veröffentlicht wurden. Die Kompendien und
Lösungsvorschläge können Sie in unserer Rubrik
"Downloads"
herunterladen.
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Zur Prüfung werden
auf Antrag u.a. Bewerber zugelassen, die ein natur- oder ingenieurwissenschaftliches
Hochschuldiplom erworben haben. Diese Bedingung, sollte für
denjenigen, der bereits zur Patentanwaltsausbildung in Deutschland
zugelassen wurde, kein Problem darstellen. Welche Fächer
hierfür in Frage kommen, kann den Anweisungen betreffend
die für die Zulassung zur EEP erforderlichen Qualifikationen
entnommen werden. Die Liste der Fächer ist jedoch nicht abschließend,
so daß Sie sich in Zweifelsfällen einfach an das Prüfungssekretariat
wenden sollten.
Nachdem sich der Bewerber
auf seinem natur- oder ingenieurwissenschaftlichem Fachgebiet
qualifiziert hat, muß dieser Berufserfahrung auf
Vollzeitbasis auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes gesammelt
haben. Hierzu bestehen grundsätzlich drei Möglichkeiten:
- Der Bewerber hat
ein Praktikum absolviert, das von einem zugelassenen Europäischen
Vertreter geleitet wurde, während der Bewerber als dessen
Assistent fungierte.
- Der Bewerber war
als Angestellter einer natürlichen oder juristischen Person
beschäftigt und hat für seinen Arbeitgeber vor dem
EPA gemäß Art. 133 (3) EPÜ gehandelt.
- Der Bewerber war
als Assistent eines oder mehrerer der vorgenannten Angestellten
tätig.
Unabhängig von
den vorgenannten Alternativen muß der Bewerber an einer
Vielzahl von Tätigkeiten im Zusammenhang mit europäischen
Patentanmeldungen und europäischen Patenten beteiligt gewesen
sein. Die Dauer des Praktikums, des Angestelltenverhältnisses
oder der Assistenzzeit muß mindestens 3 Jahre betragen.
Dies hängt davon ab, welches natur- oder ingenieurwissenschaftliche
Studium zuvor absolviert wurde. So werden bei einem Universitätsabschluß
regelmäßig nur 3 Jahre gefordert, wohingegen derjenige
Bewerber, der lediglich ein Fachhochschulstudium absolviert hat,
6 Jahre Berufserfahrung nachweisen muß. Allerdings kann
das Sekretariat die Beschäftigungszeit um bis zu ein Jahr
verkürzen, wenn der Bewerber z.B. ...
- das achtmonatige
Amtsjahr absolviert hat und zur deutschen Patentanwaltsprüfung
zugelassen ist => Verkürzung um 6 Monate
- das Zusatzstudium
(Humboldt-Universität Berlin) auf dem Gebiet des gewerblichen
Rechtsschutzes absolviert hat => Verkürzung um 6 Monate
- den Zusatzstudiengang
Wirtschaftsingenieurwesen mit Schwerpunkt gewerblicher Rechtsschutz
(Universität Ilmenau) absolviert hat => Verkürzung
um 6 Monate
- den Abschluß
des einjährigen Studiengangs beim CEIPI (Straßburg)
nachweisen kann => Verkürzung um 6 Monate
- einen Master of
Science in Management of Intellectual Property (Queen Mary and
Westfield College) hat => Verkürzung um 6 Monate
- den Nachdiplomstudiengang
Geistiges Eigentum (ETH-Zürich) absolviert hat => Verkürzung
um 6 Monate
Die erforderliche (verkürzte
oder reguläre) Beschäftigungszeit muß zum Zeitpunkt
der Prüfung abgeleistet sein, d.h. zum Zeitpunkt der nachfolgend
beschriebenen Anmeldung zur Prüfung muß dieses Erfordernis
noch nicht erfüllt sein.
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Die Europäische
Eignungsprüfung findet nur einmal im Jahr statt, wobei die
Prüfung in der Regel im März oder April abgehalten wird.
Ein Hinweis auf die nächsten Prüfungstermine sowie die
zugehörige Frist zur Anmeldung zur Prüfung wird im Amtsblatt
des Europäischen Patentamtes veröffentlicht. In den
Jahren zuvor konnten diese Informationen der Juni-Ausgabe des
Amtsblattes entnommen werden, im Jahre 2004 waren die Informationen
jedoch schon in der März-Ausgabe zu finden. Darüber
hinaus fiel das Ende der Anmeldefrist meist auf Anfang
November des Vorjahres, allerdings endete die Anmeldefrist für
die Prüfung 2005 bereits Ende Juni 2004. Der Eingangsstempel
des Europäischen Patentamtes ist maßgeblich, eine Weiterbehandlung
(Art. 121 EPÜ) oder eine Wiedereinsetzung (Art. 122 EPÜ)
nach dem EPÜ ist nicht möglich. Die R. 84a AO EPÜ
ist jedoch anwendbar (Beschl.d.Präs.EPA vom 11.12.1998).
Die Anmeldung zur Prüfung
gilt ferner erst zu dem Zeitpunkt als eingegangen, zu dem die
Prüfungsgebühr als eingegangen gilt. Der Maßgebende
Zahlungstag bestimmt sich hierbei nach Art. 8 GebO EPÜ. Die
Höhe der Prüfungsgebühr ist von verschiedenen Umständen
abhängig. So wird beispielsweise bei denjenigen Bewerbern,
die die Prüfung vollständig wiederholen, eine Zuschlagsgebühr
zu der Grundgebühr fällig.
Für die Anmeldung
zur Prüfung muß das im Amtsblatt
des Europäischen Patentamtes abgedruckte Formblatt
verwendet werden. In diesem Formblatt kann u.a. auch der gewünschte
Prüfungsort angegeben werden, wobei für deutsche
Bewerber regelmäßig die Städte München und
Berlin angeboten werden. Ferner empfiehlt es sich, den Anmeldeunterlagen
das Formblatt
1037 des Europäischen Patentamtes beizufügen, da
das Sekretariat nur dann den Eingang Ihrer Anmeldung bestätigt.
Die Anmeldeunterlagen
müssen unterschiedliche Nachweise und Bescheinigungen enthalten.
Hierzu zählt zum einen der Nachweis der natur- oder ingenieurwissenschaftlichen
Kenntnisse. Dies könnte beispielsweise eine amtlich beglaubigte
Kopie des Hochschuldiplomes sein. Die Beglaubigung der Kopie kann
u.a. durch eine Behörde eines Vertragsstaates oder - nach
Terminvereinbarung mit dem Prüfungssekretariat - durch das
Europäische Patentamt erfolgen. Des weiteren ist den Anmeldeunterlagen
die Bescheinigung des Ausbilders/Arbeitgebers über
das Praktikum/die Beschäftigungszeit beizufügen. Die
Bescheinigung muß Art und Umfang der ausgeübten Tätigkeit
beschreiben. Im Gegensatz zum Wortlaut des Art. 10 VEP muß
der Bewerber nicht an Tätigkeiten im Zusammenhang mit "europäischen"
Patentanmeldungen oder Patenten beteiligt gewesen sein. Es ist
vielmehr ausreichend, wenn der Bewerber an Tätigkeiten im
Zusammenhang mit "nationalen" Patentanmeldungen und
Patenten beteiligt war. Um zu gewährleisten, daß die
Angaben in der Bescheinigung vollständig sind, empfiehlt
es sich, das für die Bescheinigung vorgesehene Formblatt
zu verwenden, das ebenfalls im Amtsblatt
des EPA abgedruckt ist.
Das Prüfungssekretariat
unterrichtet jeden einzelnen Bewerber schriftlich über die
Zulassung oder Ablehnung seiner Anmeldung zur Prüfung. Ist
ein Bewerber zugelassen, so wird er ferner über den Tag,
die Uhrzeit und den Ort der Prüfung unterrichtet.
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Prüfungsort
Als Prüfungsort
kann sich der deutsche Bewerber zwischen München und Berlin
entscheiden, die Aufgaben sind jedoch die gleichen. Naturgemäß
meldet sich der Großteil der Bewerber für München
an, während sich in Berlin eine überschaubare Anzahl
von Bewerbern einfindet. Dies hat zur Folge, daß in München
- je nach dem Raum, dem man zugeteilt wird - eher eine Bahnhofshallenatmosphäre
aufkommt, die der Konzentration nicht unbedingt förderlich
ist. In Berlin (Zweigstelle des DPMA oder des EPA) wird die Prüfung
hingegen in kleineren Räumen abgehalten, wobei in den letzten
Jahren außerdem Kaffee und Gebäck gereicht wurde.
Prüfungstermin
Die europäische
Eignungsprüfung findet nur einmal im Jahr, meist im März
oder April, an drei aufeinanderfolgenden Tagen statt, sofern sich
der Bewerber für alle vier Aufgaben angemeldet hat. Der zeitliche
Ablauf der Prüfung sieht regelmäßig wie folgt
aus:
|
Prüfungstag
|
Aufgabe
|
Dauer
|
|
1
|
DI
(Rechtliches) |
3
Stunden |
| DII
(Rechtliches) |
4
Stunden |
|
2
|
A
(Anmeldung) |
3.5
Stunden |
| B
(Bescheidserledigung) |
4
Stunden |
|
3
|
C
(Einspruch) |
6
Stunden |
Hilfsmittel
Zu der europäischen
Eignungsprüfung kann der Bewerber alle ihm zur Verfügung
stehenden Unterlagen (Gesetzestexte, Verordnungen, Rechtsprechung
der Beschwerdekammern, Richtlinien für die Prüfung im
EPA, Nationales Recht zum EPÜ, eigene Aufzeichnungen usw.)
mitbringen, so daß diesbezüglich keine Einschränkungen
besteht. Allerdings sind bestimmte Hilfsmittel ausgeschlossen,
worunter insbesondere ein Laptop o.ä. fällt.
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Fachrichtung
Mit seiner Anmeldung
hat sich der Bewerber auf eine Fachrichtung, nämlich Chemie
oder Mechanik, festgelegt. Dies
ist insofern für die Aufgabenstellung von Bedeutung, als
daß sich die Aufgaben A und B für die beiden Fachrichtungen
unterscheiden, während die Aufgaben C und D für alle
Fachrichtungen gleich sind. Der Bewerber kann diese Fachrichtung
jedoch unabhängig von seiner technischen und naturwissenschaftlichen
Vorbildung wählen. So sind beispielsweise Fälle bekannt,
in denen Chemiker die Fachrichtung Mechanik angegeben haben, da
diese in ihrer Kanzlei oder Patentabteilung hauptsächlich
Fälle auf dem Gebiet der Mechanik bearbeitet haben. Andererseits
kann der Ingenieur, Physiker o.ä. auch die Fachrichtung Chemie
wählen, wobei hierzu noch kein Fall bekannt ist.
Aufgabe A
Die Aufgabe A betrifft
die Ausarbeitung der Ansprüche sowie der Einleitung einer
europäischen Patentanmeldung. Der Bewerber erhält neben
der Darstellung der Erfindung durch den Erfinder auch druckschriftlichen
Stand der Technik. Der Großteil der für die Aufgabe
A zu vergebenden Punkte (ca. 80-85 von 100) entfällt hier
auf die Ansprüche, wobei die unabhängigen Ansprüche
wiederum das Gros dieser für die Ansprüche zu vergebenden
Punkte ausmacht (ca. 50 von 80-85). Dies sollte sich auch auf
die von dem Bewerber veranschlagten Ausarbeitungszeiten auswirken.
So sollte die meiste Zeit für die unabhängigen Ansprüche,
weniger Zeit für die einzelnen abhängigen Ansprüche
und am wenigsten Zeit für die Ausarbeitung der Einleitung
eingeplant werden. Bei der Formulierung der Einleitung sollte
mit Schere und Klebstoff (beides ist erlaubt und erwünscht)
gearbeitet werden, da einige Passagen aus dem Schreiben des Erfinders
1 zu 1 übernommen werden können. Wesentlicher und somit
punktebringender Bestandteil der Einleitung ist die sich aus den
Nachteilen des Standes der Technik ergebende Aufgabenstellung
der Erfindung. An die Aufgabenstellung sollte sich zumindest noch
die Erläuterung der Erfindung, wie sie in den unabhängigen
Ansprüchen definiert ist, zusammen mit den damit einhergehenden
Vorteilen anschließen. Abschließend ist zu bemerken,
daß der o.g. zeitliche Rahmen von 3,5 Stunden für die
Aufgabe A weniger problematisch als in den Aufgaben C und DI/DII
ist.
Aufgabe B
Die Aufgabe B betrifft
die Ausarbeitung einer Erwiderung auf einen Bescheid. Der Bewerber
erhält neben dem Bescheid den hierin genannten druckschriftlichen
Stand der Technik. Die Punkte für die Aufgabe B werden für
zwei Teilbereiche vergeben, nämlich einerseits für die
Anpassung der Ansprüche (falls diese erforderlich war) und
andererseits für die Argumentation in der Erwiderung. Je
nach Schwierigkeit des einzelnen Teilbereiches werden die 100
Gesamtpunkte verteilt, wobei bei einer "normalen" Aufgabe
B von einer Verteilung von 50 zu 50 ausgegangen werden kann. Sollten
Sie auf Grund des Standes der Technik zu der Auffassung gelangen,
daß die ursprüngliche Anspruchsfassung eingeschränkt
werden muß, so empfiehlt sich hier wieder der Einsatz von
Schere und Klebstoff, um die Merkmale der ursprünglichen
unabhängigen Ansprüche mit anderen Merkmalen aus der
Beschreibung oder den Unteransprüchen zu kombinieren und
zu Papier zu bringen. Bei der Erwiderung des Bescheides ist -
sofern nicht abwegig - auf eine "sture" Anwendung des
Problem-Lösungs-Ansatzes zu achten.
Aufgabe C
Die Aufgabe C betrifft
die Ausarbeitung einer Einspruchsschrift gegen ein europäisches
Patent. Der Bewerber erhält neben dem Auftragsschreiben des
Mandanten die Patentschrift, gegen die sich der Einspruch richten
soll, sowie den Stand der Technik, der in der Einspruchsschrift
gegen das europäische Patent verwendet werden soll. In dem
Auftragsschreiben sind ferner Fragen des Mandanten enthalten,
die beantwortet werden müssen. Der Bewerber muß also
einerseits ein Schreiben an den Mandanten, in dem er diese Fragen
beantwortet, und andererseits die Einspruchsschrift verfassen.
Die Gesamtpunktzahl für die Aufgabe C beträgt wiederum
100 Punkte, wobei ca. 16-20 Punkte auf das Antwortschreiben und
ca. 80-84 Punkte auf die Einspruchsschrift entfallen. Die Anzahl
der Punkte, die für das Antwortschreiben zu vergeben waren,
ist in den letzten Jahren tendenziell gesunken, so daß der
Einspruchsschrift der größere Stellenwert beigemessen
werden sollte. Da das Antwortschreiben laut Aussage vieler Absolventen
jedoch häufig das Zünglein an der Waage war, ist zu
empfehlen, daß man sich einen festen Zeitraum vorgibt, in
dem man in jedem Fall die Fragen des Mandanten beantwortet. Es
hat sich als vorteilhaft herausgestellt, das Antwortschreiben
zuerst zu bearbeiten, da die hierin gegebenen Antworten teilweise
auch in der späteren Einspruchsschrift verwendet werden können
und dem Bewerber bei der Einspruchsschrift am Ende regelmäßig
die Zeit davonläuft. Bei der Einspruchsschrift sind die folgenden
wesentlichen Punkte zu beachten. Zum einen sollte der Angriff
auf das Patent vollständig sein, d.h. der Bewerber muß
alle möglichen Angriffe gegen jeden einzelnen Anspruch der
Patentschrift fahren. Sollte beispielsweise einem Anspruch die
Neuheit gegenüber einer ersten und einer zweiten Entgegenhaltung
fehlen, so muß ein Neuheitsangriff auf Grundlage der ersten
Entgegenhaltung und ein Neuheitsangriff auf Grundlage der zweiten
Entgegenhaltung gefahren werden. Sollte Ihnen am Ende keine Zeit
für die Ausformulierung der weiteren Angriffe verbleiben,
so deuten Sie zumindest kurz an, welche weiteren Angriffe Sie
aus Zeitgründen nicht mehr ausführen konnten, ggf. tun
Sie dies in einer Anmerkung für den Prüfer. Zum anderen
sollte unbedingt durchweg ein "sauberer" Aufgabe-Lösungs-Ansatz
angewandt werden.
Aufgabe D
Die Aufgabe D betrifft
die Beantwortung rechtlicher Fragen bzw. die rechtliche Beurteilung
eines spezifischen Sachverhaltes. Grundsätzlich könnte
die Aufgabe D, die sich in die Teilaufgaben DI und DII gliedert,
als die leichteste aller vier Aufgaben betrachtet werden, da der
Bewerber - wie bereits unter "Prüfungsablauf" erläutert
- alle möglichen Unterlagen mitbringen darf und meistens
"lediglich" nachschlagen muß, sofern die Zeit
ausreicht. Hiermit wäre auch schon eines der Hauptprobleme
der Aufgabe D genannt, die Zeit ! Für die Teilaufgabe
DI werden regelmäßig 40 von 100 Punkten vergeben.
In den Prüfungsunterlagen ist für jede Frage angegeben,
wie viele Punkte maximal für die Antwort Frage erzielt werden
können. Dies sollten Sie als Hilfestellung für Ihre
Zeiteinteilung verwenden. Dividieren Sie die Dauer des Teiles
DI durch die Gesamtzahl der durch DI zu erreichenden Punkte und
multiplizieren Sie das Ergebnis mit der Punktezahl der einzelnen
Frage, um die für die Frage maximal aufzubringende Zeit zu
ermitteln. (Beispiel: 3 Stunden : 40 Punkte = 4,5 Minuten pro
Punkt. Für eine Frage, für die maximal 3 Punkte vergeben
werden, sollten Sie demzufolge nicht mehr als 13,5 Minuten aufbringen).
Neben dem zeitlichen Problem besteht ein weiteres wesentliches
Problem, das insbesondere bei denjenigen besteht, die zuvor die
deutsche Patentanwaltsprüfung absolviert haben. Während
bei der deutschen Patentanwaltsprüfung sehr viel Wert auf
die Herleitung des Ergebnisses bzw. der Antwort gelegt wird, scheint
es bei der europäischen Eignungsprüfung im Wesentlichen
auf das Ergebnis anzukommen. So haben viele Absolventen die Vermutung
geäußert, daß eine saubere und plausible Herleitung,
die im Ergebnis aber nicht mit der h.M. oder der Rechtsprechung
übereinstimmt, regelmäßig weniger Punkte als eine
kurze, schlagwortartige Nennung des Ergebnisses bringt (z. B.
durch Nennung der Entscheidungsnummer). Außerdem spart dies
Zeit ! In den Antworten sollten alle zu Grunde liegenden Normen
(Normenketten) und ggf. die Nummer der Entscheidung zitiert werden,
während auf eine allzu ausführliche Ausführungen
zu den Normen/ Entscheidungen verzichtet werden sollte. Für
die Teilaufgabe DII werden regelmäßig die verbleibenden
60 von 100 Punkten vergeben. Bei dieser Teilaufgabe ist meist
eine ausführlichere Begründung oder Herleitung der vertretenen
Position verlangt, wobei auch hier alle zu Grunde liegenden Normen
(Normenketten) und ggf. die Nummern der Entscheidungen anzugeben
sind.
|
|
Um als europäischer
Vertreter zugelassen werden zu können, muß die gesamte
Prüfung bestanden werden. Wie bereits oben unter "Aufgaben"
angedeutet, sind bei jeder einzelnen Aufgabe A, B, C und D maximal
100 Punkte zu erreichen. Die Prüfer bewerten die einzelnen
Aufgaben A, B, C und DI+DII an Hand der jeweils erreichten Punktezahl
wie folgt:
|
Erreichte
Punktezahl
|
Bewertung
|
| 50
oder mehr |
Bestanden |
| 45
bis 49 |
Nichtbestehen
mit Ausgleichsmöglichkeit |
| 44
oder weniger |
Nicht
bestanden |
Der einfachste Fall
liegt auf der Hand. Hat der Bewerber für jede einzelne Aufgabe
50 oder mehr Punkte erzielt, so hat dieser die gesamte Prüfung
bestanden und kann als Europäischer Vertreter zugelassen
werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Bewerber die
Prüfung aber auch dann insgesamt bestanden haben, wenn er
in einer oder zwei Aufgaben nur 45 bis 49 Punkte (Nichtbestehen
mit Ausgleichsmöglichkeit) erlangt hat. Dieses Ausgleichssystem
wird nachfolgend erläutert.
|
|
Voraussetzungen
Die Möglichkeit,
eine mit 45 bis 49 Punkten (Nichtbestehen mit Ausgleichsmöglichkeit)
bewertete Aufgabe auszugleichen, besteht nur dann, wenn alle
der nachfolgend aufgelisteten Voraussetzungen erfüllt sind.
- Der Bewerber muß
die Prüfung zum ersten Mal abgelegt haben.
Hierunter fallen folgende Fallgestaltungen:
- Der Bewerber hat erstmalig an einem Prüfungstermin alle
Aufgaben A, B, C und D abgelegt.
- Der Bewerber hat die Prüfung modular
abgelegt (s.u.), wobei das erste Modul zu einem ersten Prüfungstermin
und das zweite der Modul an einem der drei nachfolgenden Prüfungstermine
abgelegt wurde.
- Der Bewerber hat die Prüfung modular
abgelegt (s.u.), wobei zunächst zu einem ersten Prüfungstermin
das erste Modul abgelegt wurde. Der Bewerber hat sich aber nach
Erhalt der Ergebnisse aus dem ersten Modul entschieden, an einem
nachfolgenden Prüfungstermin beide Module abzulegen, wodurch
die Ergebnisse aus dem abgelegten ersten Modul ungültig
wurden.
- Für keine
der einzelnen Aufgaben A, B, C und D dürfen 44 Punkte oder
weniger (Nicht bestanden) vergeben worden sein.
- Die Summe der Punkte
aus allen Aufgaben A, B, C und D muß mindestens 200 betragen.
- Es müssen
mindestens zwei der Aufgaben mit 50 oder mehr Punkten (Bestanden)
bewertet worden sein.
Beispiele
Wie Sie der ersten
Voraussetzung entnehmen können, geht die Ausgleichsmöglichkeit
durch das modulare Ablegen der Prüfung nicht verloren, wie
dies meist falsch behauptet wird. Bedenken Sie daher, daß
die folgenden Beispiele zu Veranschaulichung der vorstehenden
Voraussetzungen gleichermaßen für das modulare Ablegen
der Prüfung gelten.
|
Bsp.
|
A
|
B
|
C
|
D
|
Summe
|
Anmerkung
|
|
I.
|
45
|
50
|
45
|
60
|
200
|
Alle
Voraussetzungen sind erfüllt.
=> Ausgleich möglich / Insgesamt
bestanden.
|
|
II.
|
44 |
49 |
93 |
96 |
282
|
Voraussetzung
2 ist nicht erfüllt, da eine einzelne Aufgabe (A) mit
44 Punkten oder weniger (Nicht bestanden) bewertet wurde.
=> Kein Ausgleich möglich /
Die Aufgaben A und B müssen wiederholt werden. |
|
III.
|
45
|
50
|
45
|
59
|
199
|
Voraussetzung
3 ist nicht erfüllt, da die Mindestgesamtpunktzahl
von 200 Punkten nicht erreicht wurde.
=> Kein Ausgleich möglich
/ Die Aufgaben A und C müssen wiederholt werden.
|
|
IV.
|
49
|
49
|
49
|
90
|
237
|
Voraussetzung
4 ist nicht erfüllt, da nur eine Aufgabe (D) mit 50
oder mehr Punkten (Bestanden) bewertet wurde.
=> Kein Ausgleich möglich
/ Die Aufgaben A, B und C müssen wiederholt werden.
|
Diejenigen Aufgaben,
die nicht bestanden bzw. nicht ausgeglichen werden konnten, müssen
an einem der nächsten Prüfungstermine wiederholt werden.
Bestandene Aufgaben können nicht wiederholt werden (Ausnahme:
siehe unter Modulares Ablegen der Prüfung).
|
|
Modular statt komplett
Nur wenige Bewerber
nutzen derzeit die Möglichkeit, die europäische Eignungsprüfung
modular abzulegen. Dies ist wohl vor allem darauf zurückzuführen,
daß der bereits oben genannte Irrtum weit verbreitet ist,
daß bei einem modularen Ablegen ein Ausgleichen nicht möglich
ist.
Beim modularen Ablegen
der Prüfung sind die Aufgaben (s.o.) zunächst einmal
formal in zwei Modulen zusammengefaßt, wobei das erste Modul
die Aufgaben A und B und das zweite Modul die Aufgaben C und D
umfaßt. Der Bewerber meldet sich zunächst zu einem
Prüfungstermin an, um das erste Modul (A, B) zu absolvieren.
Das zweite Modul (C, D) muß dann an einem der drei nachfolgenden
Prüfungstermine abgelegt werden. Alternativ kann sich der
Bewerber nach dem Ablegen des ersten Moduls (A, B) aber auch dafür
entscheiden, das Ergebnis aus dem abgelegten ersten Modul (A,
B) ungültig werden zu lassen, indem er sich zu einem der
genannten nächsten Prüfungstermine für beide Module
zusammen anmeldet, also alle Aufgaben A, B, C und D am nächsten
Prüfungstermin schreibt. Wie bereits erwähnt bleibt
dadurch die Ausgleichsmöglichkeit erhalten, worin der wesentliche
Vorteil des modularen Ablegens der Prüfung zu sehen ist,
da das erste Modul (A, B) als "Freischuß" betrachtet
werden kann.
Hat der Bewerber das
erste Modul (A, B) jedoch abgelegt, so kann er das erste Modul
(A, B) nicht wiederholen, ohne sich gleichzeitig für das
zweite Modul (C, D) anzumelden. Es ist also nicht möglich,
das erste Modul (A, B) mehrfach allein zu wiederholen. Auch kann
das erste Modul (A, B) nicht teilweise (A oder B) wiederholt werden,
selbst wenn sich der Bewerber gleichzeitig für das zweite
Modul (C, D) angemeldet hat.
Vorteile
Die Vorteile ergeben
sich bereits aus der vorstehenden Beschreibung des modularen Systems:
- Der Bewerber muß
zu einem Prüfungstermin jeweils nur zwei Aufgaben (A, B
oder C, D) vorbereiten und absolvieren. Bei dem ersten Modul
(A, B) dauert die Prüfung lediglich einen Tag, bei dem
zweiten Modul (C, D) dauert die Prüfung nur zwei Tage mit
einem dazwischenliegenden "Ruhetag" (siehe auch "Prüfungsablauf").
- Der Bewerber kann
bis zu drei Jahre warten bis er das zweite Modul (C, D) ablegt.
- Der Bewerber kann
die Ergebnisse des ersten Moduls (A, B) abwarten, bevor er sich
entscheidet, ob er das erste Modul (A, B) zusammen mit dem zweiten
Modul (C, D) wiederholt oder ob er lediglich das zweite Modul
(C, D) schreibt. In
beiden Fällen ist jeweils das Ausgleichssystem anwendbar
(s.o.).
Nachteile
Als wesentlicher Nachteil
ist zu nennen:
- Der Bewerber muß
mindestens an zwei Prüfungsterminen teilnehmen, hat also
nicht die Möglichkeit, alle Aufgaben im Rahmen eines Prüfungstermines
abzulegen und zu bestehen.
Beispiele
Zum besseren Verständnis
des modularen Ablegens der Prüfung sind nachstehend einige
Fälle aufgelistet, die die alternativen Vorgehensweisen des
Bewerbers nach Erhalt der Ergebnisse aus dem ersten Modul (A,
B) verdeutlichen sollen.
|
Bsp.
|
A
|
B
|
Anmerkungen
|
|
I.
|
50
|
60
|
Der Bewerber
hat beide Aufgaben A und B bestanden (50 oder mehr Punkte).
Darüber hinaus wurden schon jetzt genug Punkte erzeilt,
um ein Prüfungsergebnis des zweiten Moduls (C, D) auszugleichen,
bei dem die Aufgaben C und D jeweils nur mit einem "Nichtbestehen
mit Ausgleichsmöglichkeit" (45-49 Punkte) bewertet
werden. Der Bewerber wird sich bei einem der nächsten
drei Prüfungstermine lediglich für das zweite
Modul (C, D) anmelden.
Beispiele:
C=45, D=45 => Alle
Voraussetzungen für einen Ausgleich sind erfüllt.
C=30, D=45 =>
Kein Ausgleich / C, D müssen wiederholt werden.
Streberalternative:
Der Bewerber ist der Auffassung, in dem ersten Modul (A,
B) noch wesentlich mehr Punkte erzielen zu können,
meldet sich beim nächsten Mal für beide Module
an und läßt die zuvor erzielten Ergebnisse des
ersten Moduls (A, B) ungültig werden, um eine bessere
Gesamtnote zu erreichen. Die grundsätzliche Möglichkeit
zum Ausgleich bleibt erhalten.
|
|
II.
|
45
|
50
|
Der Bewerber
hat die Aufgabe B bestanden, während die Aufgabe A
mit "Nichtbestehen mit Ausgleichsmöglichkeit"
(45-49 Punkte) bewertet wurde.
1. Alternative:
Der Bewerber meldet sich nur für das zweite Modul (C,
D) an, in der Hoffnung, die Aufgabe A mit einem guten Ergebnis
in dem zweiten Modul (C, D) ausgleichen zu können.
Um die Aufgabe A ausgleichen zu können müssen
die o.g. Voraussetzungen für einen Ausgleich gegeben
sein. Unabhängig von den Ergebnissen im zweiten Modul
(C, D) hat der Bewerber die Aufgabe B sicher bestanden und
muß diese in keinem Fall wiederholen.
Beispiele:
C=60, D=45 => Alle
Voraussetzungen für einen Ausgleich sind erfüllt.
C=45, D=45
=> Kein Ausgleich / A, C,
D müssen wiederholt werden.
C=45, D=50
=>
Kein Ausgleich / A, C müssen wiederholt werden.
C=30,
D=90
=> Kein
Ausgleich / A, C müssen wiederholt werden.
C=50,
D=50
=> Kein
Ausgleich / A muß wiederholt werden.
2. Alternative:
Der Bewerber
ist sich nicht sicher, ob er es schafft, die Aufgabe A mit
einem guten Ergebnis im zweiten Modul (C, D) auszugleichen
und meldet sich beim nächsten Mal für beide Module
an, um dabei ein sichereres Ergebnis im ersten Modul (A,
B) zu erzielen. Hierdurch werden die zuvor erzielten Ergebnisse
aus dem ersten Modul (A, B) ungültig, so daß
auch die Aufgabe B nicht mehr als bestanden angesehen wird.
Beim anschließenden Ablegen beider Module bleibt die
Möglichkeit zum Ausgleich grundsätzlich erhalten.
|
|
III.
|
45
|
45
|
Der Bewerber
hat die Aufgabe A und B jeweils mit Ausgleichsmöglichkeit
nicht bestanden (45-49 Punkte).
1. Alternative:
Der Bewerber meldet sich nur für das zweite Modul (C,
D) an, in der Hoffnung, die Aufgabe A und B mit einem guten
Ergebnis in dem zweiten Modul (C, D) ausgleichen zu können.
Um die Aufgabe A und B ausgleichen zu können müssen
die o.g. Voraussetzungen für einen Ausgleich gegeben
sein.
Beispiele:
C=50, D=60 => Alle Voraussetzungen
für einen Ausgleich sind erfüllt.
C=45, D=45
=> Kein Ausgleich / A, B,
C, D müssen wiederholt werden.
C=45, D=90
=>
Kein Ausgleich / A, B, C müssen wiederholt werden.
C=30,
D=90
=> Kein
Ausgleich / A, B, C müssen wiederholt werden.
C=50,
D=50
=> Kein
Ausgleich / A , B müssen wiederholt werden.
2. Alternative:
Der Bewerber ist sich nicht sicher, ob er es schafft, die
Aufgabe A und die Aufgabe B mit einem guten Ergebnis im
zweiten Modul (C, D) auszugleichen und meldet sich beim
nächsten Mal für beide Module an, um dabei ein
sichereres Ergebnis im ersten Modul (A, B) zu erzielen.
Hierdurch werden die zuvor erzielten Ergebnisse aus dem
ersten Modul (A, B) ungültig. Beim anschließenden
Ablegen beider Module bleibt die Möglichkeit zum Ausgleich
grundsätzlich erhalten.
|
|
IV.
|
30
|
50
|
Der Bewerber
hat die Aufgabe A nicht bestanden (44 Punkte oder weniger),
während die Aufgabe B bestanden (50 Punkte oder mehr)
wurde.
1. Alternative
("Salamitaktik"):
Der Bewerber meldet sich nur für das zweite Modul (C,
D) an. Dies hat zwar den Vorteil, daß die Aufgabe
B des ersten Moduls (A, B) sicher bestanden ist und nie
mehr wiederholt werden muß, allerdings ist ein Ausgleich
schon jetzt nicht mehr möglich. Dies ist darauf zurückzuführen,
daß eine wesentliche Voraussetzung für den Ausgleich
nicht erfüllt ist, nämlich daß keine der
Aufgaben nicht bestanden (44 oder weniger Punkte) sein darf.
Die Aufgabe A müßte also in jedem Fall an einem
dritten Prüfungstermin erneut abgelegt werden.
Beispiele:
C=50, D=50 =>
A muß wiederholt werden.
C=45, D=45
=> A, C, D müssen wiederholt
werden.
C=45, D=90
=> A, C müssen wiederholt werden.
C=50,
D=50
=> A
muß wiederholt werden.
2. Alternative:
Der Bewerber möchte keinen dritten Prüfungstermin
für die Aufgabe A in Kauf nehmen und meldet sich beim
nächsten Mal für beide Module an, um dabei im
ersten Modul (A, B) auch die Aufgabe A zu bestehen. Hierdurch
werden die zuvor erzielten Ergebnisse aus dem ersten Modul
(A, B) ungültig, so
daß auch die Aufgabe B nicht mehr als bestanden angesehen
wird. Beim Ablegen beider Module bleibt die Möglichkeit
zum Ausgleich grundsätzlich erhalten.
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V.
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30
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45
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Durch
das schlechte Abschneiden bei der Aufgabe A (nicht bestanden)
ist schon jetzt ein Ausgleich unmöglich, so daß
die Aufgabe B trotz des Nichtbestehens mit Ausgleichsmöglichkeit
(45-49 Punkte) nicht mehr ausgeglichen werden kann. Der Bewerber
wird sich also beim
nächsten Mal für beide Module anmelden. Die zuvor
erzielten Ergebnisse aus dem ersten Modul (A, B) werden ungültig.
Beim anschließenden Ablegen beider Module bleibt die
Möglichkeit zum Ausgleich grundsätzlich erhalten. |
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VI.
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30
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30
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siehe
V. |
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