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Europäische
Eignungsprüfung
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Nach Art. 134 (1) EPÜ
kann die Vertretung Dritter in Verfahren nach dem EPÜ nur
durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden, die in einer
beim Europäischen Patentamt geführten Liste eingetragen
sind. Eine Voraussetzung für die Eintragung in diese Liste
ist das Ablegen der europäischen Eignungsprüfung EEP.
Da diese Prüfung besondere Eigenheiten aufweist, sollen in
der vorliegenden Rubrik die wichtigsten Problembereiche in Verbindung
mit der EQE behandelt werden. Die wichtigsten Regelungen zur Europäischen
Eignungsprüfung sind nachstehend aufgelistet:
- Vorschriften über
die Europäische Eignungsprüfung (VEP)
- Ausführungsbestimmungen
zur Europäischen Eignungsprüfung
- Anweisungen betreffend
die erforderliche Qualifikation
Die vorstehend genannten
Regelungen finden Sie auf den Seiten des Europäischen
Patentamtes. Die vorliegende Rubrik erhebt keinen Anspruch
auf Vollständigkeit, auch kann für die Richtigkeit bzw.
Aktualität der Angaben keine Gewähr übernommen
werden. Es wird empfohlen, zunächst die Informationen des
EPA zu lesen. Sollten Ihres Erachtens wichtige Informationen in
der vorliegenden Rubrik fehlen, so wären wir für einen
entsprechenden Hinweis per E-Mail
dankbar.
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Vorbereitungskurse
/ Kompendien
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Da die europäische Eignungsprüfung
in vielerlei Hinsicht anders als die Prüfungen im Rahmen des Fernstudiums
und die deutsche Patentanwaltsprüfung ist, werden heutzutage eine
Vielzahl verschiedener Vorbereitungskurse angeboten:

Neben dem Besuch eines Vorbereitungskurses
empfiehlt sich das Durcharbeiten der seitens des EPA herausgegebenen Kompendien,
die neben den Aufgaben auch Originallösungen von Bewerbern sowie
einen Kommentar des Prüfers enthalten. Darüber hinaus veröffentlicht
der Kandidatentreff Originallösungen von Bewerbern, die nicht
vom EPA veröffentlicht wurden. Die Kompendien und Lösungsvorschläge
können Sie in unserer Rubrik "Downloads"
herunterladen.
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Zur Prüfung werden auf
Antrag u.a. Bewerber zugelassen, die ein natur- oder ingenieurwissenschaftliches
Hochschuldiplom erworben haben. Diese Bedingung, sollte für denjenigen,
der bereits zur Patentanwaltsausbildung in Deutschland zugelassen wurde,
kein Problem darstellen. Welche Fächer hierfür in Frage
kommen, kann den Anweisungen betreffend die für die Zulassung zur
EEP erforderlichen Qualifikationen entnommen werden. Die Liste der Fächer
ist jedoch nicht abschließend, so daß Sie sich in Zweifelsfällen
einfach an das Prüfungssekretariat wenden sollten.
Nachdem sich der Bewerber auf
seinem natur- oder ingenieurwissenschaftlichem Fachgebiet qualifiziert
hat, muß dieser Berufserfahrung auf Vollzeitbasis auf dem
Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes gesammelt haben. Hierzu bestehen
grundsätzlich drei Möglichkeiten:
- Der Bewerber hat ein Praktikum
absolviert, das von einem zugelassenen Europäischen Vertreter geleitet
wurde, während der Bewerber als dessen Assistent fungierte.
- Der Bewerber war als Angestellter
einer natürlichen oder juristischen Person beschäftigt und
hat für seinen Arbeitgeber vor dem EPA gemäß Art. 133
(3) EPÜ gehandelt.
- Der Bewerber war als Assistent
eines oder mehrerer der vorgenannten Angestellten tätig.
Unabhängig von den vorgenannten
Alternativen muß der Bewerber an einer Vielzahl von Tätigkeiten
im Zusammenhang mit europäischen Patentanmeldungen und europäischen
Patenten beteiligt gewesen sein. Die Dauer des Praktikums, des Angestelltenverhältnisses
oder der Assistenzzeit muß mindestens 3 Jahre betragen. Dies
hängt davon ab, welches natur- oder ingenieurwissenschaftliche Studium
zuvor absolviert wurde. So werden bei einem Universitätsabschluß
regelmäßig nur 3 Jahre gefordert, wohingegen derjenige Bewerber,
der lediglich ein Fachhochschulstudium absolviert hat, 6 Jahre Berufserfahrung
nachweisen muß. Allerdings kann das Sekretariat die Beschäftigungszeit
um bis zu ein Jahr verkürzen, wenn der Bewerber z.B. ...
- das achtmonatige Amtsjahr
absolviert hat und zur deutschen Patentanwaltsprüfung zugelassen
ist => Verkürzung um 6 Monate
- das Zusatzstudium (Humboldt-Universität
Berlin) auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes absolviert hat
=> Verkürzung um 6 Monate
- den Zusatzstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen
mit Schwerpunkt gewerblicher Rechtsschutz (Universität Ilmenau)
absolviert hat => Verkürzung um 6 Monate
- den Abschluß des einjährigen
Studiengangs beim CEIPI (Straßburg) nachweisen kann => Verkürzung
um 6 Monate
- einen Master of Science
in Management of Intellectual Property (Queen Mary and Westfield College)
hat => Verkürzung um 6 Monate
- den Nachdiplomstudiengang
Geistiges Eigentum (ETH-Zürich) absolviert hat => Verkürzung
um 6 Monate
Die erforderliche (verkürzte
oder reguläre) Beschäftigungszeit muß zum Zeitpunkt der
Prüfung abgeleistet sein, d.h. zum Zeitpunkt der nachfolgend beschriebenen
Anmeldung zur Prüfung muß dieses Erfordernis noch nicht erfüllt
sein.
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Die Europäische Eignungsprüfung
findet nur einmal im Jahr statt, wobei die Prüfung in der Regel im
März oder April abgehalten wird. Ein Hinweis auf die nächsten
Prüfungstermine sowie die zugehörige Frist zur Anmeldung zur
Prüfung wird im Amtsblatt
des Europäischen Patentamtes veröffentlicht. In den Jahren zuvor
konnten diese Informationen der Juni-Ausgabe des Amtsblattes entnommen
werden, im Jahre 2004 waren die Informationen jedoch schon in der März-Ausgabe
zu finden. Darüber hinaus fiel das Ende der Anmeldefrist meist
auf Anfang November des Vorjahres, allerdings endete die Anmeldefrist
für die Prüfung 2005 bereits Ende Juni 2004. Der Eingangsstempel
des Europäischen Patentamtes ist maßgeblich, eine Weiterbehandlung
(Art. 121 EPÜ) oder eine Wiedereinsetzung (Art. 122 EPÜ) nach
dem EPÜ ist nicht möglich. Die R. 84a AO EPÜ ist jedoch
anwendbar (Beschl.d.Präs.EPA vom 11.12.1998).
Die Anmeldung zur Prüfung
gilt ferner erst zu dem Zeitpunkt als eingegangen, zu dem die Prüfungsgebühr
als eingegangen gilt. Der Maßgebende Zahlungstag bestimmt sich hierbei
nach Art. 8 GebO EPÜ. Die Höhe der Prüfungsgebühr
ist von verschiedenen Umständen abhängig. So wird beispielsweise
bei denjenigen Bewerbern, die die Prüfung vollständig wiederholen,
eine Zuschlagsgebühr zu der Grundgebühr fällig.
Für die Anmeldung zur
Prüfung muß das im Amtsblatt
des Europäischen Patentamtes abgedruckte Formblatt
verwendet werden. In diesem Formblatt kann u.a. auch der gewünschte
Prüfungsort angegeben werden, wobei für deutsche Bewerber
regelmäßig die Städte München und Berlin angeboten
werden. Ferner empfiehlt es sich, den Anmeldeunterlagen das Formblatt
1037 des Europäischen Patentamtes beizufügen, da das Sekretariat
nur dann den Eingang Ihrer Anmeldung bestätigt.
Die Anmeldeunterlagen müssen
unterschiedliche Nachweise und Bescheinigungen enthalten. Hierzu zählt
zum einen der Nachweis der natur- oder ingenieurwissenschaftlichen
Kenntnisse. Dies könnte beispielsweise eine amtlich beglaubigte
Kopie des Hochschuldiplomes sein. Die Beglaubigung der Kopie kann u.a.
durch eine Behörde eines Vertragsstaates oder - nach Terminvereinbarung
mit dem Prüfungssekretariat - durch das Europäische Patentamt
erfolgen. Des weiteren ist den Anmeldeunterlagen die Bescheinigung
des Ausbilders/Arbeitgebers über das Praktikum/die Beschäftigungszeit
beizufügen. Die Bescheinigung muß Art und Umfang der ausgeübten
Tätigkeit beschreiben. Im Gegensatz zum Wortlaut des Art. 10 VEP
muß der Bewerber nicht an Tätigkeiten im Zusammenhang mit "europäischen"
Patentanmeldungen oder Patenten beteiligt gewesen sein. Es ist vielmehr
ausreichend, wenn der Bewerber an Tätigkeiten im Zusammenhang mit
"nationalen" Patentanmeldungen und Patenten beteiligt war. Um
zu gewährleisten, daß die Angaben in der Bescheinigung vollständig
sind, empfiehlt es sich, das für die Bescheinigung vorgesehene Formblatt
zu verwenden, das ebenfalls im Amtsblatt
des EPA abgedruckt ist.
Das Prüfungssekretariat
unterrichtet jeden einzelnen Bewerber schriftlich über die Zulassung
oder Ablehnung seiner Anmeldung zur Prüfung. Ist ein Bewerber zugelassen,
so wird er ferner über den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Prüfung
unterrichtet.
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Prüfungsort
Als Prüfungsort kann sich
der deutsche Bewerber zwischen München und Berlin entscheiden, die
Aufgaben sind jedoch die gleichen. Naturgemäß meldet sich der
Großteil der Bewerber für München an, während sich
in Berlin eine überschaubare Anzahl von Bewerbern einfindet. Dies
hat zur Folge, daß in München - je nach dem Raum, dem man zugeteilt
wird - eher eine Bahnhofshallenatmosphäre aufkommt, die der Konzentration
nicht unbedingt förderlich ist. In Berlin (Zweigstelle des DPMA oder
des EPA) wird die Prüfung hingegen in kleineren Räumen abgehalten,
wobei in den letzten Jahren außerdem Kaffee und Gebäck gereicht
wurde.
Prüfungstermin
Die europäische Eignungsprüfung
findet nur einmal im Jahr, meist im März oder April, an drei aufeinanderfolgenden
Tagen statt, sofern sich der Bewerber für alle vier Aufgaben angemeldet
hat. Der zeitliche Ablauf der Prüfung sieht regelmäßig
wie folgt aus:
|
Prüfungstag
|
Aufgabe
|
Dauer
|
|
1
|
DI
(Rechtliches) |
3 Stunden |
| DII (Rechtliches) |
4 Stunden |
|
2
|
A (Anmeldung) |
3.5 Stunden |
| B (Bescheidserledigung) |
4 Stunden |
|
3
|
C (Einspruch) |
6 Stunden |
Hilfsmittel
Zu der europäischen Eignungsprüfung
kann der Bewerber alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen (Gesetzestexte,
Verordnungen, Rechtsprechung der Beschwerdekammern, Richtlinien für
die Prüfung im EPA, Nationales Recht zum EPÜ, eigene Aufzeichnungen
usw.) mitbringen, so daß diesbezüglich keine Einschränkungen
besteht. Allerdings sind bestimmte Hilfsmittel ausgeschlossen, worunter
insbesondere ein Laptop o.ä. fällt.
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Fachrichtung
Mit seiner Anmeldung hat sich
der Bewerber auf eine Fachrichtung, nämlich Chemie oder Mechanik,
festgelegt. Dies ist
insofern für die Aufgabenstellung von Bedeutung, als daß sich
die Aufgaben A und B für die beiden Fachrichtungen unterscheiden,
während die Aufgaben C und D für alle Fachrichtungen gleich
sind. Der Bewerber kann diese Fachrichtung jedoch unabhängig von
seiner technischen und naturwissenschaftlichen Vorbildung wählen.
So sind beispielsweise Fälle bekannt, in denen Chemiker die Fachrichtung
Mechanik angegeben haben, da diese in ihrer Kanzlei oder Patentabteilung
hauptsächlich Fälle auf dem Gebiet der Mechanik bearbeitet haben.
Andererseits kann der Ingenieur, Physiker o.ä. auch die Fachrichtung
Chemie wählen, wobei hierzu noch kein Fall bekannt ist.
Aufgabe A
Die Aufgabe A betrifft die
Ausarbeitung der Ansprüche sowie der Einleitung einer europäischen
Patentanmeldung. Der Bewerber erhält neben der Darstellung der Erfindung
durch den Erfinder auch druckschriftlichen Stand der Technik. Der Großteil
der für die Aufgabe A zu vergebenden Punkte (ca. 80-85 von 100) entfällt
hier auf die Ansprüche, wobei die unabhängigen Ansprüche
wiederum das Gros dieser für die Ansprüche zu vergebenden Punkte
ausmacht (ca. 50 von 80-85). Dies sollte sich auch auf die von dem Bewerber
veranschlagten Ausarbeitungszeiten auswirken. So sollte die meiste Zeit
für die unabhängigen Ansprüche, weniger Zeit für die
einzelnen abhängigen Ansprüche und am wenigsten Zeit für
die Ausarbeitung der Einleitung eingeplant werden. Bei der Formulierung
der Einleitung sollte mit Schere und Klebstoff (beides ist erlaubt und
erwünscht) gearbeitet werden, da einige Passagen aus dem Schreiben
des Erfinders 1 zu 1 übernommen werden können. Wesentlicher
und somit punktebringender Bestandteil der Einleitung ist die sich aus
den Nachteilen des Standes der Technik ergebende Aufgabenstellung der
Erfindung. An die Aufgabenstellung sollte sich zumindest noch die Erläuterung
der Erfindung, wie sie in den unabhängigen Ansprüchen definiert
ist, zusammen mit den damit einhergehenden Vorteilen anschließen.
Abschließend ist zu bemerken, daß der o.g. zeitliche Rahmen
von 3,5 Stunden für die Aufgabe A weniger problematisch als in den
Aufgaben C und DI/DII ist.
Aufgabe B
Die Aufgabe B betrifft die
Ausarbeitung einer Erwiderung auf einen Bescheid. Der Bewerber erhält
neben dem Bescheid den hierin genannten druckschriftlichen Stand der Technik.
Die Punkte für die Aufgabe B werden für zwei Teilbereiche vergeben,
nämlich einerseits für die Anpassung der Ansprüche (falls
diese erforderlich war) und andererseits für die Argumentation in
der Erwiderung. Je nach Schwierigkeit des einzelnen Teilbereiches werden
die 100 Gesamtpunkte verteilt, wobei bei einer "normalen" Aufgabe
B von einer Verteilung von 50 zu 50 ausgegangen werden kann. Sollten Sie
auf Grund des Standes der Technik zu der Auffassung gelangen, daß
die ursprüngliche Anspruchsfassung eingeschränkt werden muß,
so empfiehlt sich hier wieder der Einsatz von Schere und Klebstoff, um
die Merkmale der ursprünglichen unabhängigen Ansprüche
mit anderen Merkmalen aus der Beschreibung oder den Unteransprüchen
zu kombinieren und zu Papier zu bringen. Bei der Erwiderung des Bescheides
ist - sofern nicht abwegig - auf eine "sture" Anwendung des
Problem-Lösungs-Ansatzes zu achten.
Aufgabe C
Die Aufgabe C betrifft die
Ausarbeitung einer Einspruchsschrift gegen ein europäisches Patent.
Der Bewerber erhält neben dem Auftragsschreiben des Mandanten die
Patentschrift, gegen die sich der Einspruch richten soll, sowie den Stand
der Technik, der in der Einspruchsschrift gegen das europäische Patent
verwendet werden soll. In dem Auftragsschreiben sind ferner Fragen des
Mandanten enthalten, die beantwortet werden müssen. Der Bewerber
muß also einerseits ein Schreiben an den Mandanten, in dem er diese
Fragen beantwortet, und andererseits die Einspruchsschrift verfassen.
Die Gesamtpunktzahl für die Aufgabe C beträgt wiederum 100 Punkte,
wobei ca. 16-20 Punkte auf das Antwortschreiben und ca. 80-84 Punkte auf
die Einspruchsschrift entfallen. Die Anzahl der Punkte, die für das
Antwortschreiben zu vergeben waren, ist in den letzten Jahren tendenziell
gesunken, so daß der Einspruchsschrift der größere Stellenwert
beigemessen werden sollte. Da das Antwortschreiben laut Aussage vieler
Absolventen jedoch häufig das Zünglein an der Waage war, ist
zu empfehlen, daß man sich einen festen Zeitraum vorgibt, in dem
man in jedem Fall die Fragen des Mandanten beantwortet. Es hat sich als
vorteilhaft herausgestellt, das Antwortschreiben zuerst zu bearbeiten,
da die hierin gegebenen Antworten teilweise auch in der späteren
Einspruchsschrift verwendet werden können und dem Bewerber bei der
Einspruchsschrift am Ende regelmäßig die Zeit davonläuft.
Bei der Einspruchsschrift sind die folgenden wesentlichen Punkte zu beachten.
Zum einen sollte der Angriff auf das Patent vollständig sein, d.h.
der Bewerber muß alle möglichen Angriffe gegen jeden einzelnen
Anspruch der Patentschrift fahren. Sollte beispielsweise einem Anspruch
die Neuheit gegenüber einer ersten und einer zweiten Entgegenhaltung
fehlen, so muß ein Neuheitsangriff auf Grundlage der ersten Entgegenhaltung
und ein Neuheitsangriff auf Grundlage der zweiten Entgegenhaltung gefahren
werden. Sollte Ihnen am Ende keine Zeit für die Ausformulierung der
weiteren Angriffe verbleiben, so deuten Sie zumindest kurz an, welche
weiteren Angriffe Sie aus Zeitgründen nicht mehr ausführen konnten,
ggf. tun Sie dies in einer Anmerkung für den Prüfer. Zum anderen
sollte unbedingt durchweg ein "sauberer" Aufgabe-Lösungs-Ansatz
angewandt werden.
Aufgabe D
Die Aufgabe D betrifft die
Beantwortung rechtlicher Fragen bzw. die rechtliche Beurteilung eines
spezifischen Sachverhaltes. Grundsätzlich könnte die Aufgabe
D, die sich in die Teilaufgaben DI und DII gliedert, als die leichteste
aller vier Aufgaben betrachtet werden, da der Bewerber - wie bereits unter
"Prüfungsablauf" erläutert - alle möglichen Unterlagen
mitbringen darf und meistens "lediglich" nachschlagen muß,
sofern die Zeit ausreicht. Hiermit wäre auch schon eines der Hauptprobleme
der Aufgabe D genannt, die Zeit ! Für die Teilaufgabe DI werden
regelmäßig 40 von 100 Punkten vergeben. In den Prüfungsunterlagen
ist für jede Frage angegeben, wie viele Punkte maximal für die
Antwort Frage erzielt werden können. Dies sollten Sie als Hilfestellung
für Ihre Zeiteinteilung verwenden. Dividieren Sie die Dauer des Teiles
DI durch die Gesamtzahl der durch DI zu erreichenden Punkte und multiplizieren
Sie das Ergebnis mit der Punktezahl der einzelnen Frage, um die für
die Frage maximal aufzubringende Zeit zu ermitteln. (Beispiel: 3 Stunden
: 40 Punkte = 4,5 Minuten pro Punkt. Für eine Frage, für die
maximal 3 Punkte vergeben werden, sollten Sie demzufolge nicht mehr als
13,5 Minuten aufbringen). Neben dem zeitlichen Problem besteht ein weiteres
wesentliches Problem, das insbesondere bei denjenigen besteht, die zuvor
die deutsche Patentanwaltsprüfung absolviert haben. Während
bei der deutschen Patentanwaltsprüfung sehr viel Wert auf die Herleitung
des Ergebnisses bzw. der Antwort gelegt wird, scheint es bei der europäischen
Eignungsprüfung im Wesentlichen auf das Ergebnis anzukommen. So haben
viele Absolventen die Vermutung geäußert, daß eine saubere
und plausible Herleitung, die im Ergebnis aber nicht mit der h.M. oder
der Rechtsprechung übereinstimmt, regelmäßig weniger Punkte
als eine kurze, schlagwortartige Nennung des Ergebnisses bringt (z. B.
durch Nennung der Entscheidungsnummer). Außerdem spart dies Zeit
! In den Antworten sollten alle zu Grunde liegenden Normen (Normenketten)
und ggf. die Nummer der Entscheidung zitiert werden, während auf
eine allzu ausführliche Ausführungen zu den Normen/ Entscheidungen
verzichtet werden sollte. Für die Teilaufgabe DII werden regelmäßig
die verbleibenden 60 von 100 Punkten vergeben. Bei dieser Teilaufgabe
ist meist eine ausführlichere Begründung oder Herleitung der
vertretenen Position verlangt, wobei auch hier alle zu Grunde liegenden
Normen (Normenketten) und ggf. die Nummern der Entscheidungen anzugeben
sind.
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|
Um als europäischer Vertreter
zugelassen werden zu können, muß die gesamte Prüfung bestanden
werden. Wie bereits oben unter "Aufgaben" angedeutet, sind bei
jeder einzelnen Aufgabe A, B, C und D maximal 100 Punkte zu erreichen.
Die Prüfer bewerten die einzelnen Aufgaben A, B, C und DI+DII an
Hand der jeweils erreichten Punktezahl wie folgt:
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Erreichte
Punktezahl
|
Bewertung
|
| 50 oder mehr |
Bestanden |
| 45 bis 49 |
Nichtbestehen
mit Ausgleichsmöglichkeit |
| 44 oder weniger |
Nicht bestanden |
Der einfachste Fall liegt auf
der Hand. Hat der Bewerber für jede einzelne Aufgabe 50 oder mehr
Punkte erzielt, so hat dieser die gesamte Prüfung bestanden und kann
als Europäischer Vertreter zugelassen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen
kann der Bewerber die Prüfung aber auch dann insgesamt bestanden
haben, wenn er in einer oder zwei Aufgaben nur 45 bis 49 Punkte (Nichtbestehen
mit Ausgleichsmöglichkeit) erlangt hat. Dieses Ausgleichssystem wird
nachfolgend erläutert.
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|
Voraussetzungen
Die Möglichkeit, eine
mit 45 bis 49 Punkten (Nichtbestehen mit Ausgleichsmöglichkeit) bewertete
Aufgabe auszugleichen, besteht nur dann, wenn alle der nachfolgend
aufgelisteten Voraussetzungen erfüllt sind.
- Der Bewerber muß die
Prüfung zum ersten Mal abgelegt haben.
Hierunter fallen folgende Fallgestaltungen:
- Der Bewerber hat erstmalig an einem Prüfungstermin alle Aufgaben
A, B, C und D abgelegt.
- Der Bewerber hat die Prüfung modular abgelegt
(s.u.), wobei das erste Modul zu einem ersten Prüfungstermin und
das zweite der Modul an einem der drei nachfolgenden Prüfungstermine
abgelegt wurde.
- Der Bewerber hat die Prüfung modular abgelegt
(s.u.), wobei zunächst zu einem ersten Prüfungstermin das
erste Modul abgelegt wurde. Der Bewerber hat sich aber nach Erhalt der
Ergebnisse aus dem ersten Modul entschieden, an einem nachfolgenden
Prüfungstermin beide Module abzulegen, wodurch die Ergebnisse aus
dem abgelegten ersten Modul ungültig wurden.
- Für keine der einzelnen
Aufgaben A, B, C und D dürfen 44 Punkte oder weniger (Nicht bestanden)
vergeben worden sein.
- Die Summe der Punkte aus
allen Aufgaben A, B, C und D muß mindestens 200 betragen.
- Es müssen mindestens
zwei der Aufgaben mit 50 oder mehr Punkten (Bestanden) bewertet worden
sein.
Beispiele
Wie Sie der ersten Voraussetzung
entnehmen können, geht die Ausgleichsmöglichkeit durch das modulare
Ablegen der Prüfung nicht verloren, wie dies meist falsch behauptet
wird. Bedenken Sie daher, daß die folgenden Beispiele zu Veranschaulichung
der vorstehenden Voraussetzungen gleichermaßen für das modulare
Ablegen der Prüfung gelten.
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Bsp.
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A
|
B
|
C
|
D
|
Summe
|
Anmerkung
|
|
I.
|
45
|
50
|
45
|
60
|
200
|
Alle Voraussetzungen
sind erfüllt.
=> Ausgleich möglich / Insgesamt bestanden.
|
|
II.
|
44 |
49 |
93 |
96 |
282
|
Voraussetzung
2 ist nicht erfüllt, da eine einzelne Aufgabe (A) mit 44 Punkten
oder weniger (Nicht bestanden) bewertet wurde.
=> Kein Ausgleich möglich / Die Aufgaben
A und B müssen wiederholt werden. |
|
III.
|
45
|
50
|
45
|
59
|
199
|
Voraussetzung
3 ist nicht erfüllt, da die Mindestgesamtpunktzahl von 200
Punkten nicht erreicht wurde.
=> Kein Ausgleich möglich / Die Aufgaben
A und C müssen wiederholt werden.
|
|
IV.
|
49
|
49
|
49
|
90
|
237
|
Voraussetzung
4 ist nicht erfüllt, da nur eine Aufgabe (D) mit 50 oder mehr
Punkten (Bestanden) bewertet wurde.
=> Kein Ausgleich möglich / Die Aufgaben
A, B und C müssen wiederholt werden.
|
Diejenigen Aufgaben, die nicht
bestanden bzw. nicht ausgeglichen werden konnten, müssen an einem
der nächsten Prüfungstermine wiederholt werden. Bestandene Aufgaben
können nicht wiederholt werden (Ausnahme: siehe unter Modulares
Ablegen der Prüfung).
|
|
Modular statt komplett
Nur wenige Bewerber nutzen
derzeit die Möglichkeit, die europäische Eignungsprüfung
modular abzulegen. Dies ist wohl vor allem darauf zurückzuführen,
daß der bereits oben genannte Irrtum weit verbreitet ist, daß
bei einem modularen Ablegen ein Ausgleichen nicht möglich ist.
Beim modularen Ablegen der
Prüfung sind die Aufgaben (s.o.) zunächst einmal formal in zwei
Modulen zusammengefaßt, wobei das erste Modul die Aufgaben A und
B und das zweite Modul die Aufgaben C und D umfaßt. Der Bewerber
meldet sich zunächst zu einem Prüfungstermin an, um das erste
Modul (A, B) zu absolvieren. Das zweite Modul (C, D) muß dann an
einem der drei nachfolgenden Prüfungstermine abgelegt werden. Alternativ
kann sich der Bewerber nach dem Ablegen des ersten Moduls (A, B) aber
auch dafür entscheiden, das Ergebnis aus dem abgelegten ersten Modul
(A, B) ungültig werden zu lassen, indem er sich zu einem der genannten
nächsten Prüfungstermine für beide Module zusammen anmeldet,
also alle Aufgaben A, B, C und D am nächsten Prüfungstermin
schreibt. Wie bereits erwähnt bleibt dadurch die Ausgleichsmöglichkeit
erhalten, worin der wesentliche Vorteil des modularen Ablegens der Prüfung
zu sehen ist, da das erste Modul (A, B) als "Freischuß"
betrachtet werden kann.
Hat der Bewerber das erste
Modul (A, B) jedoch abgelegt, so kann er das erste Modul (A, B) nicht
wiederholen, ohne sich gleichzeitig für das zweite Modul (C, D) anzumelden.
Es ist also nicht möglich, das erste Modul (A, B) mehrfach allein
zu wiederholen. Auch kann das erste Modul (A, B) nicht teilweise (A oder
B) wiederholt werden, selbst wenn sich der Bewerber gleichzeitig für
das zweite Modul (C, D) angemeldet hat.
Vorteile
Die Vorteile ergeben sich bereits
aus der vorstehenden Beschreibung des modularen Systems:
- Der Bewerber muß zu
einem Prüfungstermin jeweils nur zwei Aufgaben (A, B oder C, D)
vorbereiten und absolvieren. Bei dem ersten Modul (A, B) dauert die
Prüfung lediglich einen Tag, bei dem zweiten Modul (C, D) dauert
die Prüfung nur zwei Tage mit einem dazwischenliegenden "Ruhetag"
(siehe auch "Prüfungsablauf").
- Der Bewerber kann bis zu
drei Jahre warten bis er das zweite Modul (C, D) ablegt.
- Der Bewerber kann die Ergebnisse
des ersten Moduls (A, B) abwarten, bevor er sich entscheidet, ob er
das erste Modul (A, B) zusammen mit dem zweiten Modul (C, D) wiederholt
oder ob er lediglich das zweite Modul (C, D) schreibt. In
beiden Fällen ist jeweils das Ausgleichssystem anwendbar (s.o.).
Nachteile
Als wesentlicher Nachteil ist
zu nennen:
- Der Bewerber muß mindestens
an zwei Prüfungsterminen teilnehmen, hat also nicht die Möglichkeit,
alle Aufgaben im Rahmen eines Prüfungstermines abzulegen und zu
bestehen.
Beispiele
Zum besseren Verständnis
des modularen Ablegens der Prüfung sind nachstehend einige Fälle
aufgelistet, die die alternativen Vorgehensweisen des Bewerbers nach Erhalt
der Ergebnisse aus dem ersten Modul (A, B) verdeutlichen sollen.
|
Bsp.
|
A
|
B
|
Anmerkungen
|
|
I.
|
50
|
60
|
Der Bewerber hat beide
Aufgaben A und B bestanden (50 oder mehr Punkte). Darüber hinaus
wurden schon jetzt genug Punkte erzeilt, um ein Prüfungsergebnis
des zweiten Moduls (C, D) auszugleichen, bei dem die Aufgaben C
und D jeweils nur mit einem "Nichtbestehen mit Ausgleichsmöglichkeit"
(45-49 Punkte) bewertet werden. Der Bewerber wird sich bei einem
der nächsten drei Prüfungstermine lediglich für das
zweite Modul (C, D) anmelden.
Beispiele:
C=45, D=45 => Alle
Voraussetzungen für einen Ausgleich sind erfüllt.
C=30, D=45 => Kein
Ausgleich / C, D müssen wiederholt werden.
Streberalternative:
Der Bewerber ist der Auffassung, in dem ersten Modul (A, B) noch
wesentlich mehr Punkte erzielen zu können, meldet sich beim
nächsten Mal für beide Module an und läßt die
zuvor erzielten Ergebnisse des ersten Moduls (A, B) ungültig
werden, um eine bessere Gesamtnote zu erreichen. Die grundsätzliche
Möglichkeit zum Ausgleich bleibt erhalten.
|
|
II.
|
45
|
50
|
Der Bewerber hat die
Aufgabe B bestanden, während die Aufgabe A mit "Nichtbestehen
mit Ausgleichsmöglichkeit" (45-49 Punkte) bewertet wurde.
1. Alternative:
Der Bewerber meldet sich nur für das zweite Modul (C, D) an,
in der Hoffnung, die Aufgabe A mit einem guten Ergebnis in dem zweiten
Modul (C, D) ausgleichen zu können. Um die Aufgabe A ausgleichen
zu können müssen die o.g. Voraussetzungen für einen
Ausgleich gegeben sein. Unabhängig von den Ergebnissen im zweiten
Modul (C, D) hat der Bewerber die Aufgabe B sicher bestanden und
muß diese in keinem Fall wiederholen.
Beispiele:
C=60, D=45 => Alle
Voraussetzungen für einen Ausgleich sind erfüllt.
C=45, D=45 =>
Kein Ausgleich / A, C, D müssen wiederholt werden.
C=45, D=50
=>
Kein Ausgleich / A, C müssen wiederholt werden.
C=30,
D=90
=> Kein
Ausgleich / A, C müssen wiederholt werden.
C=50,
D=50
=> Kein
Ausgleich / A muß wiederholt werden.
2. Alternative:
Der Bewerber ist
sich nicht sicher, ob er es schafft, die Aufgabe A mit einem guten
Ergebnis im zweiten Modul (C, D) auszugleichen und meldet sich beim
nächsten Mal für beide Module an, um dabei ein sichereres
Ergebnis im ersten Modul (A, B) zu erzielen. Hierdurch werden die
zuvor erzielten Ergebnisse aus dem ersten Modul (A, B) ungültig,
so daß auch die Aufgabe B nicht mehr als bestanden angesehen
wird. Beim anschließenden Ablegen beider Module bleibt die
Möglichkeit zum Ausgleich grundsätzlich erhalten.
|
|
III.
|
45
|
45
|
Der Bewerber hat die
Aufgabe A und B jeweils mit Ausgleichsmöglichkeit nicht bestanden
(45-49 Punkte).
1. Alternative:
Der Bewerber meldet sich nur für das zweite Modul (C, D) an,
in der Hoffnung, die Aufgabe A und B mit einem guten Ergebnis in
dem zweiten Modul (C, D) ausgleichen zu können. Um die Aufgabe
A und B ausgleichen zu können müssen die o.g. Voraussetzungen
für einen Ausgleich gegeben sein.
Beispiele:
C=50, D=60 => Alle Voraussetzungen für
einen Ausgleich sind erfüllt.
C=45, D=45 =>
Kein Ausgleich / A, B, C, D müssen wiederholt werden.
C=45, D=90
=>
Kein Ausgleich / A, B, C müssen wiederholt werden.
C=30,
D=90
=> Kein
Ausgleich / A, B, C müssen wiederholt werden.
C=50,
D=50
=> Kein
Ausgleich / A , B müssen wiederholt werden.
2. Alternative:
Der Bewerber ist sich nicht sicher, ob er es schafft, die Aufgabe
A und die Aufgabe B mit einem guten Ergebnis im zweiten Modul (C,
D) auszugleichen und meldet sich beim nächsten Mal für
beide Module an, um dabei ein sichereres Ergebnis im ersten Modul
(A, B) zu erzielen. Hierdurch werden die zuvor erzielten Ergebnisse
aus dem ersten Modul (A, B) ungültig. Beim anschließenden
Ablegen beider Module bleibt die Möglichkeit zum Ausgleich
grundsätzlich erhalten.
|
|
IV.
|
30
|
50
|
Der Bewerber hat die
Aufgabe A nicht bestanden (44 Punkte oder weniger), während
die Aufgabe B bestanden (50 Punkte oder mehr) wurde.
1. Alternative ("Salamitaktik"):
Der Bewerber meldet sich nur für das zweite Modul (C, D) an.
Dies hat zwar den Vorteil, daß die Aufgabe B des ersten Moduls
(A, B) sicher bestanden ist und nie mehr wiederholt werden muß,
allerdings ist ein Ausgleich schon jetzt nicht mehr möglich.
Dies ist darauf zurückzuführen, daß eine wesentliche
Voraussetzung für den Ausgleich nicht erfüllt ist, nämlich
daß keine der Aufgaben nicht bestanden (44 oder weniger Punkte)
sein darf. Die Aufgabe A müßte also in jedem Fall an
einem dritten Prüfungstermin erneut abgelegt werden.
Beispiele:
C=50, D=50 =>
A muß wiederholt werden.
C=45, D=45 =>
A, C, D müssen wiederholt werden.
C=45, D=90
=> A, C müssen wiederholt werden.
C=50,
D=50
=> A
muß wiederholt werden.
2. Alternative:
Der Bewerber möchte keinen dritten Prüfungstermin für
die Aufgabe A in Kauf nehmen und meldet sich beim nächsten
Mal für beide Module an, um dabei im ersten Modul (A, B) auch
die Aufgabe A zu bestehen. Hierdurch werden die zuvor erzielten
Ergebnisse aus dem ersten Modul (A, B) ungültig, so
daß auch die Aufgabe B nicht mehr als bestanden angesehen
wird. Beim Ablegen beider Module bleibt die Möglichkeit
zum Ausgleich grundsätzlich erhalten.
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V.
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30
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45
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Durch
das schlechte Abschneiden bei der Aufgabe A (nicht bestanden) ist
schon jetzt ein Ausgleich unmöglich, so daß die Aufgabe
B trotz des Nichtbestehens mit Ausgleichsmöglichkeit (45-49 Punkte)
nicht mehr ausgeglichen werden kann. Der Bewerber wird sich also beim
nächsten Mal für beide Module anmelden. Die zuvor erzielten
Ergebnisse aus dem ersten Modul (A, B) werden ungültig. Beim
anschließenden Ablegen beider Module bleibt die Möglichkeit
zum Ausgleich grundsätzlich erhalten. |
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VI.
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30
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30
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siehe
V. |
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