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Ausbildung beim Patentanwalt
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Voraussetzungen
Um Patentanwaltsbewerber
zu werden muß man seine technische Befähigung
nachweisen. Die technische Befähigung hat derjenige erworben,
der sich im Geltungsbereich der Patentanwaltsordnung als ordentlicher
Studierender einer wissenschaftlichen Hochschule dem Studium naturwissenschaftlicher
oder technischer Fächer gewidmet und dieses Studium durch
eine staatliche oder akademische Prüfung mit Erfolg abgeschlossen
hat. Eine Fachhochschule ist keine wissenschaftliche Hochschule
im Sinne der Patentanwaltsordnung.
Ferner muß ein Bewerber ein Jahr praktischer technischer
Tätigkeit abgeleistet haben. Diese Bedingung kann beispielsweise
bereits durch die während des Studiums durchgeführten
Industriepraktika o. ä. erfüllt sein. (WICHTIG: In der
Bescheingiugn bzw. dem Begleitschreiben sollte zunächst unbedingt
die Wochenarbeitszeit angegeben sein, wobei die 40-Stunden-Woche
zugrunde gelegt wird. Ferner sollte hervorgehen, dass
tatsächlich manuelle/experimentelle
Tätigkeiten durchgeführt wurden. So wurden in der Vergangenheit
vereinzelt Formulierungen wie Herr Mustermann durchlief
während seines Industriepraktikums in unserem Hause folgende
Abteilungen: Formteilzusammensetzungsanlage und Hutkrempenfaltanlage
abgewiesen, da daraus nicht ersichtlich war, dass der Kandidat
tatsächlich manuell/experimentell tätig war. Es sollte
vielmehr heißen: Herr Mustermann hat in unserem Hause
X Wochen lang eine Formteilzusammensetzungsanlage und Y Wochen
lang eine Hutkrempenfaltanlage bedient.)
Um zur Ausbildung
zugelassen zu werden, muß ferner ein Zulassungsgesuch
an den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts gerichtet
werden. Da diesem Zulassungsgesuch diverse Dokumente beizufügen
sind, die man im täglichen Leben nicht unbedingt in greifbarer
Nähe hat (wie beispielsweise die Geburtsurkunde), sollte
man sich so früh wie möglich damit befassen.
Beginn
Der Beginn der Ausbildung
hängt davon ab, wann Sie eine entsprechende Stelle
bei einem Patentanwalt bekommen, für die Sie sich selbständig
bewerben müssen. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß
der offizielle - und somit für die Fristen maßgebliche
- Beginn Ihrer Ausbildung auf den Tag fällt, an dem Ihr Ausbilder
Sie offiziell als Patentanwaltsbewerber gemeldet hat. Die Frage,
wann Ihr Ausbilder Sie zu melden beabsichtigt, sollte daher bereits
im Bewerbungsgespräch geklärt werden.
Dauer
Die Ausbildung beim
Patentanwalt dauert 26 Monate nachdem Sie als Patentanwaltsbewerber
gemeldet worden sind. Wenn Sie einen nahtlosen Übergang in
das Amtsjahr wünschen, sollten Sie auf einen Meldezeitpunkt
hinwirken, der 26 Monate vor dem Beginn des Amtsjahres liegt.
Unter Berücksichtigung der zur Zeit seitens des DPMA/BPatG
angebotenen Starttermine des Amtsjahres (s.u.) sollte daher jeweils
der Erste im April, August oder Dezember als Meldezeitpunkt gewählt
werden. Es soll aber auch darauf hingewiesen sein, daß einige
Patentanwälte, die keinen nahtlosen Übergang gewählt
haben, den Zeitraum zwischen der Ausbildung beim Patentanwalt
und dem Amtsjahr als angenehm empfunden haben, da man hier nochmal
richtig Urlaub machen konnte.
Inhalt
Neben dem Erwerb von
Rechtskenntnissen, auf den hiernach eingegangen werden soll, soll
die Ausbildung beim Patentanwalt vor allem dem Erwerb praktischer
Erfahrungen bei Anwendung dieser Rechtskenntnisse dienen,
da es beim Beruf des Patentanwalts letztlich darauf ankommen wird,
die theoretischen Kenntnisse auch erfolgreich einsetzen zu können.
Schon beim Bewerbungsgespräch sollten Sie daher klären,
ob Sie auch an diejenigen Tätigkeiten herangelassen werden,
die später das Berufsleben des Patentanwalts bestimmen. Darüber
hinaus sollten die Zeit beim Patentanwalt auch dazu nutzen, die
Organisationsstruktur einer Kanzlei kennen zu lernen.
Neben der Ausbildung in der Kanzlei ist der Patentanwaltsbewerber
verpflichtet, an Arbeitsgemeinschaften teilzunehmen. Eine
entsprechende Einladung zu der Arbeitsgemeinschaft erhalten Sie
mit Ihrer Zulassung zur Ausbildung. In der AG erwerben Sie wesentliche
Kenntnisse aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Die
Arbeitsgemeinschaft findet einmal im Monat statt. Der Ablauf der
Arbeitsgemeinschaft wird im wesentlichen von dem jeweiligen AG-Leiter
festgelegt. Grundsätzlich soll die Arbeitsgemeinschaft jedoch
aus einem ersten Teil, in dem einzelne Patentanwaltsbewerber Vorträge
zu dem jeweiligen Thema halten, und einem zweiten Teil bestehen,
in dem Fragen zu dem entsprechenden Thema beantwortet werden sollen.
Mehr zu den Inhalten und den Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften
erfahren Sie in unserer Rubrik "Downloads".
Neben der Ausbildung beim Patentanwalt ist der Patentanwaltsbewerber
ferner verpflichtet, eine Ausbildung im allgemeinen Recht an einer
Universität zu absolvieren. Anerkannt wird bislang nur der
von der Fernuniversität Hagen angebotene Studiengang
"Recht für Patentanwälte". Umgangen werden
kann dieser Studiengang lediglich dann, wenn Sie das erste juristische
Staatsexamen haben. Die Patentanwaltskammer wird Ihnen nach Ihrer
Zulassung zur Ausbildung eine entsprechende Einladung zukommen
lassen, den Antrag zur Zulassung zum Studium sowie die Rückmeldung
für das zweite Semester müssen Sie jedoch selbst vornehmen.
Sie sollten schon im Bewerbungsgespräch klären, ob die
ausbildende Kanzlei die Studienkosten und ggf. die Aufenthaltskosten
in Hagen übernimmt. Das Studium begleitet Ihre Ausbildung
beim Patentanwalt und ist auf zwei Jahre ausgelegt. Das erste
Jahr beginnt mit der ersten Präsenzphase und endet mit einer
zweiten Präsenzphase. Die erste Präsenzphase dient der
Einführung in das Studium und bietet eine gute Gelegenheit,
andere Patentanwaltsbewerber außerhalb der Arbeitsgemeinschaften
kennen zu lernen. Den Vorträgen zu den einzelnen Sachgebieten
kann anfangs nur schwer gefolgt werden, da die notwendigen Grundkenntnisse
noch fehlen. Letztlich kommt es aber sehr stark auf den Vortragenden
an. In der zweiten Präsenzphase findet die erste Klausur
statt. Zu dieser Klausur sind lediglich diejenigen zugelassen,
die im Laufe des vergangenen Jahres eine bestimmte Anzahl von
Hausarbeiten bestanden haben. Im Laufe des zweiten Jahres sind
wiederum Hausarbeiten zu schreiben, die - sofern eine ausreichende
Anzahl bestanden wurde - zur Teilnahme an der Abschlußprüfung
berechtigt. Die Abschlußprüfung findet im Rahmen einer
dritten Präsenzphase statt, die in München abgehalten
wird. Die Klausuren der vergangenen Jahre finden Sie in unserer
Rubrik "Downloads".
Um Kosten für die Anreise zu den Präsenzphasen zu sparen,
schlagen wir ferner die Bildung von Fahrgemeinschaften vor. Sollten
Sie Mitfahrgelegenheiten anbieten wollen oder eine Mitfahrgelegenheit
suchen, so nutzen Sie hierfür doch einfach unser "Forum".
Alle weiteren Informationen zum Fernstudium entnehmen Sie bitte
der Studienordnung, die Sie auf der Website der Fernuniversität
Hagen finden.
Wichtige Normen
§ 1 APrO (Voraussetzung
für die Zulassung zur Ausbildung) => TaBu 481
§ 2 APrO (Zulassungsgesuch) => TaBu 481
§ 6 APrO (Ziel der Ausbildung) => TaBu 481
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 APrO (Ausbildungsgang) => TaBu 481
§ 16 (Inhalt der Ausbildung) => TaBu 481
§ 19 APrO (Arbeitsgemeinschaften) => TaBu 481
§ 19b APrO (Ausbildung im allgemeinen Recht an einer Universität)
=> TaBu 481
§ 6 PatanwO (Technische Befähigung) => TaBu 480
§ 7 PatanwO (Ausbildung auf dem Gebiet des gewerbliche Rechtsschutzes)
=> TaBu 480
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Mit der Ausbildung
am DPMA beginnt das so genannte Amtsjahr in München. Bezüglich
des Amtsjahres empfehlen wir ferner die Lektüre der Erfahrungsberichte
in unserer Rubrik "Downloads".
Voraussetzungen
Um am Amtsjahr teilnehmen
zu können, müssen Sie zunächst einen entsprechenden
Antrag auf Ausbildung beim Patentamt und Patentgericht
stellen, der an den Präsidenten des Deutschen Patent- und
Markenamtes zu richten ist. Dieser Antrag muß spätestens
drei Monate vor Ablauf Ihrer Ausbildung beim Patentanwalt (siehe
oben) eingereicht sein. Das Fernstudium "Recht für
Patentanwälte" soll bei Beginn des Amtsjahres abgeschlossen
sein. In dem Antrag sind u.a. die Patentklassen anzugeben, auf
die sich Ihre bisherige Tätigkeit erstreckt hat. An Hand
dieser Angaben werden Sie dann einem entsprechenden Prüfer
zugeteilt. Es empfiehlt sich also, fürhzeitig diejenigen
Akten durchzusehen, die Sie in Ihrer Kanzlei bearbeitet haben,
um die entsprechenden Patentklassen zu notieren. Einige ehemalige
Patentanwaltsbewerber haben weniger die Klassen angegeben, in
denen Sie tätig waren, sondern vielmehr diejenigen Klassen,
für die Sie sich interessieren würden. Wir vom Kandidatentreff
können dies natürlich nicht gut heißen, das wäre
ja unehrlich ..... Letztlich ist die Ausbildungszeit beim Deutschen
Patent- und Markenamt zu kurz, um sich eingehender mit einem Sachverhalt
auseinander zu setzen. Sollten Sie während des Amtsjahres
weiterhin für eine Kanzlei tätig sein wollen, um im
Amtsjahr nicht ohne Einkommen zu sein, so müssen Sie mit
dem o.g. Antrag auch eine Genehmigung auf eine Nebentätigkeit
einholen, die vom Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes
erteilt wird.
Beginn
Derzeit werden seitens
des Deutschen Patent- und Markenamtes bzw. des Bundespatentgerichts
ausschließlich folgende Starttermine des Amtsjahres angeboten:
1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober.
Dauer
Die Ausbildung beim
Deutschen Patent- und Markenamt dauert 2 Monate.
Inhalt
Beim Deutschen Patent-
und Markenamt werden Sie mit Aufgaben betraut, die normalerweise
von Prüfern, nämlich Patent- und Markenprüfern,
wahrgenommen werden. Wie groß der Aufwand ist, hängt
im wesentlichen von dem Prüfer ab, dem Sie zugeteilt werden.
Nach Aussagen ehemaliger Patentanwaltsbewerber reichte die Spanne
von "Sie müssen hier nicht unbedingt etwas machen, sehen
Sie sich lieber München an." bis "Fünf Bescheide
sollten Sie schon geschrieben haben!". Ob Sie die Arbeit
vor Ort erledigen oder von zu Hause aus, hängt ebenfalls
vom Prüfer bzw. von Ihrem Verhandlungsgeschick ab. Neben
dieser Tätigkeit können Sie bereits jetzt an unterschiedlichen
mündlichen Verhandlungen teilnehmen (z.B. Gebrauchsmusterlöschungsverfahren).
Beim Deutschen Patent- und Markenamt werden bereits Arbeitsgemeinschaften
abgehalten, die in Form von Lehrgängen stattfinden, an denen
der Patentanwaltsbewerber teilzunehmen hat. Innerhalb der Arbeitsgemeinschaften
werden Klausuren geschrieben, die beurteilt werden, aber nicht
in Ihre Endnote aus dem schriftlichen oder mündlichen Examen
einfließen. In einigen Arbeitsgemeinschaften wurden nach
Aussage ehemaliger Patentanwaltsbewerber auch Noten für mündliche
Beteiligung vergeben, was angesichts der Größe der
Gruppen und der kurzen Zeit beim DPMA als skurril bezeichnet werden
muß. Die Schulzeit läßt grüßen ...
Wichtige Normen
§
7 Abs. 1 Nr. 2 APrO (Ausbildungsgang) => TaBu 481
§ 7 Abs. 2 APrO
(Ausbildungsgang) => TaBu 481
§ 20
APrO (Antrag auf Ausbildung beim Patentamt und Patentgericht)
=> TaBu 481
§ 21c APrO (Nebentätigkeit)
=> TaBu 481
§
22 APrO (Ausbildung beim Patentamt) => TaBu 481
§
24 APrO (Arbeitsgemeinschaften) => TaBu 481
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Voraussetzungen
Wenn Sie das Ziel der
Ausbildung am Deutschen Patent- und Markenamt (siehe
oben) erreicht haben, so überweist der Präsident
des Deutschen Patent- und Markenamtes den Patentanwaltsbewerber
an den Präsidenten des Patentgerichts. Ob Sie dieses Ziel
erreicht haben, hängt von der Beurteilung seitens der Prüfer
und von Ihren Noten in den Klausuren ab. Bislang ist dem Kandidatentreff
kein Fall bekannt, daß ein Patentanwaltsbewerber diese Hürde
nicht genommen hat.
Beginn
Der Ausbildungsabschnitt
beim Patentgericht schließt sich unmittelbar an die Ausbildung
beim Deutschen Patent- und Markenamt an.
Dauer
Die Ausbildung beim
Patentgericht dauert 6 Monate.
Inhalt
Der Präsident
des Patentgerichts stellt einen Plan für die Ausbildung beim
Patentgericht auf. In der Regel sind die Patentanwaltsbewerber
im Rahmen diese Ausbildungsabschnittes verpflichtet, an einer
vorbestimmten Anzahl von mündlichen Verhandlungen
der Nichtigkeitssenate, des Gebrauchsmuster-Beschwerdesenates
und des Juristischen Beschwerdesenates teilzunehmen. Darüber
hinaus finden weiterhin Arbeitsgemeinschaften statt, deren
Inhalt ebenfalls vom Präsidenten des Patentgerichts festgelegt
wird. Erfahrungsgemäß befassen sich die Kurse mit Patentrecht,
Patentnichtigkeitsverfahren, Gebrauchsmusterrecht und Markenrecht.
Inhaltlich decken sich einige der Kurse mit den Kursen, die bereits
am DPMA abgehalten wurden, was aber insbesondere im Markenrecht
nicht schaden kann, da viele Kandidaten erst im Rahmen des Amtsjahres
mit dem Markenrecht in Berührung kommen. Begleitet werden
die Arbeitsgemeinschaften von einem Klausurenkurs. Insbesondere
im Ausbildungsabschnitt am Patentgericht werden Sie mit einem
Wust von Mitteilungen überhäuft, aus denen Sie die für
Sie relevanten Termine heraussuchen müssen. Es wird daher
empfohlen, die Unterlagen sofort nach Erhalt genau durchzuforsten,
um die relevanten Termine herauszusuchen und in Ihren Terminkalender
zu übertragen, da es nicht selten vorkommt, daß Termine
einfach vergessen werden. Auch Terminüberschneidungen sind
keine Seltenheit.
Wichtige Normen
§
7 Abs. 1 Nr. 3 APrO
(Ausbildungsgang) => TaBu 481
§
23 APrO (Ausbildung beim Patentgericht) => TaBu 481
§
24 APrO (Arbeitsgemeinschaften) => TaBu 481
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Voraussetzungen
Zunächst muß
das Ziel der Ausbildung beim Patentgericht (siehe
oben) erreicht sein, was wiederum von der dortigen Beurteilung
abhängt. Des weiteren ist ein Antrag auf Zulassung zur
Prüfung an den Präsidenten des Deutschen Patent-
und Markenamtes zu richten. Dieser Antrag kann frühestens
2 Monate vor Ablauf der Ausbildungszeit beim Patentgericht gestellt
werden. Sollten Sie zugelassen sein, so erhalten Sie einen Zulassungsbescheid,
in dem Ihnen die Termine für die schriftlichen Arbeiten mitgeteilt
werden. Daraufhin müssen Sie eine Prüfungsgebühr
entrichten, die innerhalb eines Monats nach Zugang des Zulassungsbescheides,
spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der Prüfung,
an die Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes zu zahlen
ist
Inhalt
Die Patentanwaltsprüfung
setzt sich zunächst aus zwei schriftlichen Aufsichtsarbeiten
zusammen, die an zwei aufeinander folgenden Tagen geschrieben
werden und jeweils 5 Stunden dauern. Inwieweit sich die wissenschaftliche
Aufgabe von der praktischen Aufgabe unterscheidet ist nach Aussage
des Verfassers einer früheren Arbeit den meisten Verfassern
selbst nicht klar. Sollten Ihre Ergebnisse aus den Aufsichtsarbeiten
Sie zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung berechtigen,
so erhalten Sie mit der Verkündung der schriftlichen Ergebnisse
eine Einladung zur mündlichen Prüfung. Zur Berechnung
Ihrer Note möchten wir Ihnen den "Muh-Noten-Rechner"
in unserer Rubrik "Specials"
ans Herz legen.
Vorbereitung
Vorauszuschicken ist,
daß die Ausbildung während des Amtsjahres (Arbeitsgemeinschaften,
Tätigkeiten, mündliche Verhandlungen, Klausurenkurs)
allein nicht ausreicht, um die Prüfung zu bestehen. Vielmehr
muß der vorgetragene Stoff nachgearbeitet und erweitert
werden. Hierbei haben sich Lerngruppen als sehr hilfreich
erwiesen, deren Größe nach Aussage ehemaliger Patentanwaltsbewerber
zweckmäßigerweise zwischen zwei bis vier Personen liegen
sollte. Auch sollte die Gruppe relativ harmonisch sein, da insbesondere
in der Endphase der Prüfungsvorbereitung die Nerven blank
liegen. Sollten Sie Mitlerner suchen, so empfehlen wir einen entsprechenden
Beitrag in unserem "Forum".
Eine solche Lerngruppe sollte sich zu Beginn des Ausbildungsabschnittes
beim Patentgericht gebildet haben und regelmäßig (mind.
1x pro Woche) zusammenkommen, um vorgegebene Themen zu behandeln
und alte Klausuren zu besprechen. Bei den Themen könnten
Sie sich an der Inhaltsbeschreibung der Arbeitsgemeinschaften
orientieren, die Sie in unserer Rubrik "Downloads"
finden. Hier finden Sie auch die Patentanwaltsprüfungen der
vorangegangenen Jahre. Das Durcharbeiten der alten Klausuren (unter
Echtzeitbedingungen) ist nach einhelliger Meinung eine besonders
wirksame Vorbereitung, da man bei der Nachbesprechung im Kreise
der Lerngruppe ein gutes Problembewußtsein entwickelt. Des
weiteren hat es sich als günstig erwiesen, die aktuelle Rechtsprechung
zu lesen, da sich die Verfasser der Klausuren gerne auf aktuelle
Themen stürzen. Des weiteren nimmt das Markenrecht bei den
Klausuren regelmäßig einen hohen Stellenwert ein, so
daß man sich auch intensiv mit diesem ggf. ungeliebten Thema
befassen sollte.
Wichtige Normen
§
27 APrO (Zulassung zur Prüfung) => TaBu 481
§
30 APrO (Prüfungsgebühr) => TaBu 481
§
31 APrO (Die Prüfung im allgemeinen) => TaBu 481
§
33 APrO ff. (Prüfungsnoten, Prüfungsgang etc.)) =>
TaBu 481
§ 8 PatAnwO (Prüfung) => TaBu 480
§ 10 PatAnwO (Zulassung zur Prüfung) => TaBu 480
Wenn Sie so weit gekommen
sind, dürfen Sie sich "Patentassessor" nennen.
Als solcher sollten Sie die Zulassung zur Patentanwaltschaft,
sofern diese gewünscht ist, ohne weitere Hilfe hinbekommen.
Viel Spaß mit dem bürokratischen Aufwand ...
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